RADschlag Fahrradausstattung: STvO konforme Radausrüstung

Eine wichtige Frage für die Verkehrssicherheit und bei Kontrollen: welche Ausstattung braucht ein straßentaugliches Fahrrad? Jedes Fahrrad muss über einige gesetzlich vorgeschriebene Einrichtungen verfügen, um für den Straßenverkehr vorschriftsmäßig ausgestattet zu sein. Diese sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Fahrradverordnung vorgeschrieben. Wir erklären alle Details.

Bremsen

Jedes Fahrrad muss über zwei voneinander unabhängig wirkende, funktionierende Bremsvorrichtungen verfügen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird.

Klingel

Anstatt der Klingel kann es sich auch über eine alternative Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen handeln (z.B. Hupe).

Beleuchtung

Das Vorderlicht muss weiß oder hellgelb leuchten und die Fahrbahn mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchten. Der Scheinwerfer muss direkt am Fahrrad angebracht werden und darf nicht blinken. Es kann sich aber um ein abnehmbares und/oder batteriebetriebenes Licht handeln. Das Hinterlicht darf blinken und muss in roter Farbe mit einer Lichtstärke von 1cd leuchten.

Hinweis: Am Tag und bei guter Sicht sind keine Lichter vorgeschrieben.

Frontlichter erfüllen nur dann ihre volle Wirkung, wenn sie richtig eingestellt sind. Der von ihnen geworfene Lichtkegel darf weder zu hoch noch zu tief sein und sollte korrekt eingestellt werden:

Alle Details zur richtigen Fahrradbeleuchtung findest du auf der Website der Radlobby Österreich.

Reflektoren

Laut StVO muss jedes Fahrrad vorne mit einem weißen, mind. 20 cm² großen, Reflektor ausgestattet sein. Dabei kann es sich auch um andere Rückstrahlmaterialien, wie z.B. Reflektorfolie handeln, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen. Der Reflektor kann auch im Scheinwerfer integriert sein. Rückwärts muss ein roter Reflektor mit 20cm² Lichteintrittsfläche am Rad vorhanden sein. Auch dieser kann mit dem Rücklicht verbunden sein oder mittels anderer Rückstrahlmaterialen am Rad angebracht werden.

Rückstrahler an Pedalen und Reifen

Alle Fahrräder müssen mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgestattet sein. Diese Reflektoren können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden, so der Gesetzgeber. Darunter kann man Klebefolie, Reflektorbänder oder Reflektormaterial an Schuhen oder Hosenbeinen verstehen.

An beiden Reifen müssen Rückstrahler mit einer insgesamt 20cm² großen Lichteintrittsfläche vorhanden sein. Dabei kann es sich um Speichenrückstrahler wie Katzenaugen bzw. Speichensticks oder um einen rückstrahlenden Ring im Mantel (weiß oder gelb) handeln.

Ausnahme für Rennräder:

Rennräder sind von den oben genannten Bestimmungen tagsüber und bei guten Sichtverhältnissen ausgeschlossen und können dann ohne diese Ausrüstung der Reflektoren und Lichter verwendet werden. Nachts und bei schlechter Sicht gelten dafür jedoch dieselben Bestimmungen wie bei einem normalen Rad! Auch Rennräder müssen natürlich zwei unabhängige Bremsen aufweisen.

Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

  • Eigengewicht höchstens 12 kg
  • Rennlenker
  • äußerer Felgendurchmesser mind. 630 mm
  • äußere Felgenbreite höchstens 23 mm

Weitere nützliche Infos zum Radfahren mit Kindern, Fahrradanhängern und Kindersitze können in der StVO oder hier nachgelesen werden.